Allgemeine Geschäftsgedingungen / Mandantsbedingungen

 

§ 1 Anwendungsbereich; Änderungen

 

1. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.

2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger mit dem Mandanten.

3. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

4. Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Mandatsverhältnissen nur dann, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

 

§ 2 Mandatsverhältnis; Gegenstand; Leistungen

 

1. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich allen Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Hamberger erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtsanwälte vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten, kanzleiinternen Organisation.

2. Das Mandatsverhältnis kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger zustande. Bis zur Auftragsannahme bleiben die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

2. Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

3. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.

4. Schlagen die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen zwei Wochen Stellung, obwohl die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger ihn zu Beginn der zwei Wochen ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen haben, so gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem Vorschlag der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger.

6. Handlungen, die sich auf dasselbe Mandat mehrerer Auftraggeber beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche vom Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei Hamberger gegenüber einem von mehreren Auftraggebern vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.

 

§ 3 Schweigepflicht; Korrespondenz; Datenschutz

 

1. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

2. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über elektronische Medien (beispielsweise E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Besonders E-Mails können von Dritten gelesen werden.

3. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind auch befugt, bei Mitteilung eines Faxanschlusses dem Mandanten Informationen an diesen Faxanschluss zu übermitteln. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

4. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

 

§ 4 Mitwirkungspflicht des Mandanten

 

1. Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

2. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger schriftlich, zur Verfügung zu stellen.

3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts der Anwaltskanzlei Hamberger daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.

4. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Hamberger mitzuteilen.

 

§ 5 Vergütung; Auslagen; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

 

1. Die Vergütung der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform (z.B. Brief) oder Textform (z.B. E-Mail, Fax) geschlossen worden ist.

2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie beispielsweise in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten. Trifft das RVG keine Regelung oder überlässt es die Abrechnung der Vereinbarung der Parteien, so wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet.

3. Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen, sofern nicht die Vor-aussetzungen des § 4 a RVG vorliegen und die Parteien eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende, schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

5. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG). Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.

6. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen. Besteht eine individuelle Zeitvergütungsvereinbarung, führen die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger über ihren Zeitaufwand für die Durchführung des Mandates einen Tätigkeitsnachweis. Die mit einer Zwischenabrechnung abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Mandant nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Rechnung widerspricht. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger werden den Mandanten zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf gesondert hinweisen.

7. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind unverzüglich zahlbar. Auf Honorarforderungen der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Zahlungsanweisungen, sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspruches, wenn der Betrag eingelöst wird und den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Hamberger uneingeschränkt zur Verfügung steht.

8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 6 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit

 

Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger, wenn die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger für sie in derselben Angelegenheit tätig werden.

 

§ 7 Rechtsschutzversicherung

 

1. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger werden jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer durch Übersenden der Kostennote als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund eines besonderen, zu honorierenden Auftrags.

2. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt, d.h. dieser bleibt Kostenschuldner. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger sind somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.

3. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger den Auftrag erhalten haben, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. 

 

§ 8 Haftung; Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. Euro; Haftpflichtversicherung

 

1. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger haften dem Mandanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

2. Die Haftung der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger aus dem zwischen diesen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000,00 EURO beschränkt (§ 52 BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 52 BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

3. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger haften für durch Kooperationspartner der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger verursachte Schäden grundsätzlich nicht, es sei denn, diese sind auf ausdrücklichen Auftrag der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger als deren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person, deren sich die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit ihrem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandant zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Hilfsperson bedienen. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger im Verhältnis zum Mandanten.

4. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

5. Vorliegend besteht ein Berufshaftpflichtversicherungsvertrag der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger mit der

R+V Allgemeine Versicherung AG

Raiffeisenplatz 1

65189 Wiesbaden.

 

§ 9 Kündigung; Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.

2. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Hamberger zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

§ 10 Zurückbehaltungsrecht; Aufbewahrung von Unterlagen; Versendungsrisiko

 

1. Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen haben die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger an den ihnen überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.

2. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag haben die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung überlassen haben, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.

3. Die Pflicht der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt gemäß § 50 Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO) 5 Jahre nach Beendigung des Auftrages.

4. Titel (beispielsweise Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide) werden bei Beendigung der Tätigkeit der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant eine Aufbewahrung dieser Titel bei den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Hamberger, erfolgt dies nur gegen Vergütung.

5. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

 

§ 11 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten; Verrechnung mit offenen Ansprüchen

 

1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger in Höhe der Vergütungsforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, so lange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

2. Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

§ 12 Arbeitsgerichtliches Verfahren

 

Dem Mandanten ist bekannt, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung stattfindet.

 

§ 13 Verjährung

 

1. Ansprüche des Mandanten auf Schadensersatz aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei Hamberger bestehenden Vertragsverhältnis verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in drei Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem Handeln der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger und für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

2. Für den Fall, dass die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Hamberger während des laufenden Mandats den möglichen Schaden des Mandanten erkennen, bzw. erkennen müssen, trifft sie ferner die Verpflichtung, den Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregelung besonders hinzuweisen, es sei denn, dass davon ausgegangen werden durfte, dass der Mandant anderweitig beraten wird. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Hinweispflicht verlängert sich die Verjährungsfrist um drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant auf die Verjährung hätte hingewiesen werden müssen.

3. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus ist ausgeschlossen.

4. Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch des Mandanten findet nicht statt, es sei denn, die Verhandlungen beziehen sich bei unstreitiger Pflichtverletzung ausschließlich auf die Höhe des Schadens.

 

§ 14 Gerichtsstand; anwendbares Recht

 

1. Besitzt der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, der Mandant verlegt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so gilt gemäß § 29 II ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei Hamberger als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

 

Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

Stand März 2020

Rechtsanwaltskanzlei Hamberger
Brauneckstrasse 6

85609 Aschheim

 

Telefon: +49 (0)89 94 54 88 87 +49 (0)89 94 54 88 87

Telefax: +49 (0)89 94 54 89 41

 

E-Mail:

info@anwaltskanzlei-hamberger.de

 

Kontaktformular

 

 

Wir bitten um schriftlichen Erstkontakt und antworten zeitnah.

 

Termine, Informationen und Rückrufservice erhalten Sie  über E-Mail, Post oder unser Kontaktformular.

 

 

Druckversion | Sitemap
Copyright 2020 - Stefan Hamberger